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Betreibungsbegehren

Mit dem Betreibungsbegehren leitet der Gläubiger das Betreibungsverfahren ein. Zuständig ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners oder am Hauptsitz der Gesellschaft (gemäss Handelsregister). Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Rückseite des Formulars.

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